Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalunternehmensverordnung

KUV

§ 6 Zusammenfassung von Unternehmen und Einrichtungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen, wenn sie Kommunalunternehmen sind, zu einem Kommunalunternehmen zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für Verkehrsbetriebe. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe können mit sonstigen Unternehmen und Einrichtungen einer Gemeinde zu einem einheitlichen Kommunalunternehmen zusammengefasst werden.

§ 5 § 7