Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalunternehmensverordnung

KUV

§ 2 Verwaltungsrat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/2#abs-1 (1) Der Rat der Gemeinde wählt die nicht bereits aufgrund von § 114a Abs. 8 GO bestimmten Mitglieder des Verwaltungsrates erstmals vor der Errichtung des Kommunalunternehmens gemäß § 114a Abs. 8 Satz 5 GO. Bei gemeinsamen Kommunalunternehmen wählt die Vertretung des jeweiligen Trägers weitere Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/2#abs-2 (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können angemessene Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen erhalten. Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden. Das Nähere regelt die Gemeinde durch die Unternehmenssatzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/2#abs-3 (3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Es vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/2#abs-4 (4) Erleidet die Gemeinde oder das Kommunalunternehmen infolge eines Beschlusses des Verwaltungsrates einen Schaden, so gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates § 43 Absatz 4 GO NRW entsprechend.

§ 1 § 3