Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalunternehmensverordnung
KUV§ 3 Vorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/3#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstands haben mit der Sorgfalt ordentlicher Geschäftsleute vertrauensvoll und eng zum Wohl des Kommunalunternehmens zusammenzuarbeiten. Für Schäden haften die Mitglieder des Vorstandes entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28156--2001/3#abs-2 (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind, soweit die Unternehmenssatzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Kommunalunternehmens befugt.