Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesgleichstellungsgesetz
LGG§ 20 Anrufungsrecht der Beschäftigten
Stand: 26.08.2026
Die Beschäftigten können sich unmittelbar an die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte, darüber hinaus an die Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststellen oder an die für Gleichstellungsfragen zuständige oberste Landesbehörde wenden.