Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz OBG § 36 (aufgehoben) Nordrhein-Westfalen Außer Kraft: § 36 OBG ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(aufgehoben)“ im Gesetz. Für § 36 OBG liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm