Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Nebentätigkeitsverordnung

NtV

§ 22 Ausnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27307--1982/22#abs-1 (1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie weitere Ausnahmen von § 12 Abs. 1 zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27307--1982/22#abs-2 (2) Über die Zulassung von Ausnahmen entscheiden für Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Finanzen zuständigen Ministerium, für Beamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände das für Kommunales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und für Beamte der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

§ 21 § 23