Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Nebentätigkeitsverordnung

NtV

§ 20 Gebührenverteilung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Steht die Gegenleistung (Gebühr, Entgelt, Honorar) für ein Nebenamt des Beamten dem Dienstherrn zu und wird dem Beamten nach § 12 Abs. 2 oder § 14 für seine Tätigkeit aus der Gegenleistung eine Vergütung gewährt, so muß die Inanspruchnahme der Einrichtungen, des Personals oder des Materials des Dienstherrn durch die Nebentätigkeit des Beamten mindestens in dem in § 18 bestimmten Maß berücksichtigt werden.

Abschnitt VI

Ausführung des § 56 des Landesbeamtengesetzes

§ 19 § 21