Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG§ 65 Entscheidung in Fragen der Gewässerunterhaltung(zu §§ 39 bis 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie setzt den Schadensersatz im Sinne des § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes fest.
Unterabschnitt 2
Ausgleich der Wasserführung
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 65 LWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 11.12.2019 – 6 K 410/18Zitiert von 2
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