Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG§ 61 Gewässerunterhaltung(zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erstreckt sich auf das Gewässerbett und seine Ufer. Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 61 LWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 11.12.2019 – 6 K 410/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 16.07.2026 – 15 A 229/24Kommunalaufsichtsrechtliche Sanierungsanordnung für eine Ufermauer; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 23.04.2026 – 9 A 1425/22Zitiert von 1
- VG Köln, 24.05.2023 – 14 L 36/23
- OLG Düsseldorf, 09.04.2021 – 3 Wx 93/20
- OVG NRW, 04.02.2020 – 15 A 3136/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.