Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz

LWG

§ 61 Gewässerunterhaltung(zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen6 Entscheidungen

Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erstreckt sich auf das Gewässerbett und seine Ufer. Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.

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