Gesetze / Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPBetreibV§ 16 Medizinprodukte der Bundeswehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/16#abs-1 (1) Für Medizinprodukte im Bereich der Bundeswehr steht die Aufsicht über die Ausführung dieser Verordnung dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten zuständigen Stellen und Sachverständigen zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/mpbetreibv--1998/16#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Medizinprodukte im Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn
und die Sicherheit einschließlich der Messsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.