Gesetze / Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Min/TafelWVAnlage 6 (zu § 9 Abs. 3)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 1984, 1045;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Angaben | Anforderungen |
| Mit geringem Gehalt an | Der als fester Rückstand berechnete |
| Mineralien | Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l |
| Mit sehr geringem Gehalt an | Der als fester Rückstand berechnete |
| Mineralien | Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l |
| Mit hohem Gehalt an | Der als fester Rückstand berechnete |
| Mineralien | Mineralstoffgehalt beträgt mehr als 1.500 mg/l |
| Bicarbonathaltig | Der Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l |
| Sulfathaltig | Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l |
| Chloridhaltig | Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l |
| Calciumhaltig | Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l |
| Magnesiumhaltig | Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l |
| Fluoridhaltig | Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l |
| Eisenhaltig | Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l |
| Natriumhaltig | Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l |
| Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung | Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l, an Arsen 0,005 mg/l und an Uran 0,002 mg/l nicht überschreiten. Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten. |
| Geeignet für natriumarme Ernährung | Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l |
Änderungsverlauf
-
01.12.2006 Ausfertigung
Anlage 6 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I 2762)
BGBl. 2006 I S. 2762
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.