Gesetze / Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Min/TafelWV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Tafelwasser sowie von sonstigem in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefülltem Trinkwasser. Sie gilt nicht für Heilwasser. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für Quellwasser und für sonstiges Trinkwasser nach Satz 1 im Übrigen die Vorschriften der Trinkwasserverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/1#abs-2 (2) Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zum Verbrauch in ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
Änderungsverlauf
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01.12.2006 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I 2762)
BGBl. 2006 I S. 2762
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14.12.2000 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I 1728)
BGBl. 2000 I S. 1728
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