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# § 3 MauerV — Status, Verwaltung und Vertretung des Fonds

Mauergrundstücksverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.02.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds und vertritt ihn nach außen. Der Fonds ist nicht rechtsfähig, kann aber unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln und klagen oder verklagt werden.

(2) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.

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Zitiervorschlag: § 3 MauerV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/mauerv--2001/3

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