Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe
MalerLackAusbV§ 2 Ausbildungsdauer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/malerlackausbv--2003/2#abs-1 (1) Die Stufenausbildung im Maler- und Lackierergewerbe dauert insgesamt 36 Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/malerlackausbv--2003/2#abs-2 (2) Die Ausbildung zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert 36 Monate.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/malerlackausbv--2003/2#abs-3 (3) Es kann zwischen den Fachrichtungen
gewählt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/malerlackausbv--2003/2#abs-4 (4) Wird die Ausbildung als Stufenausbildung durchgeführt, dauert die Ausbildung in der ersten Stufe zum Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin 24 Monate. In der darauf aufbauenden zweiten Stufe zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert die Ausbildung weitere zwölf Monate.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/malerlackausbv--2003/2#abs-5 (5) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.