Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

MalerLackAusbV

§ 2 Ausbildungsdauer

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/malerlackausbv--2003/2#abs-1 (1) Die Stufenausbildung im Maler- und Lackierergewerbe dauert insgesamt 36 Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/malerlackausbv--2003/2#abs-2 (2) Die Ausbildung zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert 36 Monate.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/malerlackausbv--2003/2#abs-3 (3) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Gestaltung und Instandhaltung,
2.
Kirchenmalerei und Denkmalpflege und
3.
Bauten- und Korrosionsschutz

gewählt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/malerlackausbv--2003/2#abs-4 (4) Wird die Ausbildung als Stufenausbildung durchgeführt, dauert die Ausbildung in der ersten Stufe zum Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin 24 Monate. In der darauf aufbauenden zweiten Stufe zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert die Ausbildung weitere zwölf Monate.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/malerlackausbv--2003/2#abs-5 (5) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 1 § 3