# § 2 MalerLackAusbV — Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Stufenausbildung im Maler- und Lackierergewerbe dauert insgesamt 36 Monate.

(2) Die Ausbildung zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert 36 Monate.

(3) Es kann zwischen den Fachrichtungen

- 1. Gestaltung und Instandhaltung,

- 2. Kirchenmalerei und Denkmalpflege und

- 3. Bauten- und Korrosionsschutz

gewählt werden.

(4) Wird die Ausbildung als Stufenausbildung durchgeführt, dauert die Ausbildung in der ersten Stufe zum Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin 24 Monate. In der darauf aufbauenden zweiten Stufe zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert die Ausbildung weitere zwölf Monate.

(5) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

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Zitiervorschlag: § 2 MalerLackAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/malerlackausbv--2003/2
