Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

LAP-mDFm/EloAufklBundV

§ 29 Schriftliche Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/29#abs-1 (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Drei Prüfungsarbeiten sind aus den in § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen. Eine Prüfungsarbeit ist dem Prüfgebiet allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zu entnehmen. Die Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/29#abs-2 (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/29#abs-3 (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/29#abs-4 (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/29#abs-5 (5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/29#abs-6 (6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/29#abs-7 (7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 24 Abs. 7 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/lap-mdfm_eloaufklbundv/29#abs-8 (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

§ 28 § 30