Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

LAP-gDFm/EloAufklBundV

§ 17 Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/17#abs-1 (1) Die Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten der vorausgegangenen praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/17#abs-2 (2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den Lehrgebieten

1.
Entzifferung,
2.
Einsatzgrundsätze Fernmelde- und Elektronische Aufklärung sowie Elektronischer Kampf und
3.
Fremde Streitkräfte und daneben oder stattdessen Paramilitärische Organisationen.
§ 16 § 18