Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
LAP-gDFm/EloAufklBundV§ 18 Praktika
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/18#abs-1 (1) In den Praktika vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Studium und in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/18#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit den wesentlichen Aufgaben der jeweiligen Dienststelle, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb der Dienststelle und mit anderen Dienststellen und Behörden vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Arbeitsabläufe, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig durchführen, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/18#abs-3 (3) Im Einführungspraktikum wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein allgemeiner Eindruck von ihrem künftigen Tätigkeitsbereich vermittelt. Hierbei sollen sie Gelegenheit haben, den Auftrag und die Organisation ihres Ausbildungsstammplatzes kennen zu lernen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/18#abs-4 (4) Die Praktika I bis III werden bei Dienststellen durchgeführt, die für den späteren beruflichen Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/18#abs-5 (5) Die Ausbildungsleitung ist im Benehmen mit den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika verantwortlich. Die Ausbildungsstammplätze werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bedarfsträger für jede Anwärterin und jeden Anwärter festgelegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/lap-gdfm_eloaufklbundv/18#abs-6 (6) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.