Gesetze / Intelligente Verkehrssysteme Gesetz
IVSG§ 6 Aufgaben der Nationalen Stelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ivsg--2013/6#abs-1 (1) Die Nationale Stelle prüft nach dem Zufallsprinzip die übermittelte Eigenerklärung der Datenlieferanten auf die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen, insbesondere auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format der Daten, Qualitätsmanagement und Inhalt. Auf Verlangen der Nationalen Stelle müssen die Datenlieferanten Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen im Sinne des Satzes 1 erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ivsg--2013/6#abs-2 (2) Die Erklärung der Datenlieferanten müssen für
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ivsg--2013/6#abs-3 (3) Bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 2 fordert die Nationale Stelle den Datenlieferanten zur unverzüglichen Nachbesserung auf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ivsg--2013/6#abs-4 (4) Die Nationale Stelle erstattet jährlich Bericht über die in Absatz 1 erhaltenen Erklärungen der Datenlieferanten und der Bewertungsergebnisse an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.