Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung

ImmoWertV

§ 21 Ermittlung des Sachwerts

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/21#abs-1 (1) Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus dem Sachwert der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie dem Bodenwert (§ 16) ermittelt; die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sind insbesondere durch die Anwendung von Sachwertfaktoren (§ 14 Absatz 2 Nummer 1) zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/21#abs-2 (2) Der Sachwert der baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen) ist ausgehend von den Herstellungskosten (§ 22) unter Berücksichtigung der Alterswertminderung (§ 23) zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/21#abs-3 (3) Der Sachwert der baulichen Außenanlagen und der sonstigen Anlagen wird, soweit sie nicht vom Bodenwert miterfasst werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die §§ 22 und 23 sind entsprechend anzuwenden.

§ 20 § 22