Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 22 Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/22#abs-1 (1) Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren dienen im Wesentlichen der Berücksichtigung der dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Werteinflüsse, soweit sie nicht bereits im finanzmathematischen Wert berücksichtigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/22#abs-2 (2) Erbbaurechtsfaktoren geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaurechts zum finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts an. Erbbaugrundstücksfaktoren geben das Verhältnis des vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaugrundstücks zum finanzmathematischen Wert des Erbbaugrundstücks an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/22#abs-3 (3) Die Erbbaurechtsfaktoren und Erbbaugrundstücksfaktoren werden nach den Grundsätzen der §§ 50 und 52 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden finanzmathematischen Werten ermittelt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 22 ImmoWertV →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 – OVG 6 A 1.16Zitiert von 7
- OLG Brandenburg, 11.12.2025 – 5 U 96/22
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 – 7 S 3173/20
- LG Fulda, 26.11.2014 – 3 O 930/10
- FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 – 7 K 7018/17
- OLG Brandenburg, 08.02.2018 – 5 U 109/16Zitiert von 4
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