Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
GVIDVDV§ 26 Prüfungsakte, Einsichtnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/26#abs-1 (1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/26#abs-2 (2) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie ist spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/26#abs-3 (3) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.