Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
GVIDVDV§ 25 Abschlusszeugnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/25#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin – Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt – Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (FH)“. Auf Antrag stellt die Hochschule einen Nachweis über die Abschlussnote als Dezimalzahl nach dem Muster in der Anlage aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/25#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/25#abs-3 (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der das Ergebnis der Zwischenprüfung, die absolvierten Module und deren Bewertung hervorgehen.