Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 1 Diplomstudium

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/1#abs-1 (1) Als fachspezifischer Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes wird ein Vorbereitungsdienst für den Verwaltungsinformatikdienst eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/1#abs-2 (2) Der Diplomstudiengang „Verwaltungsinformatik“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes.

§ 1a