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§ 1 GVIDVDV — Diplomstudium

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 24.08.2021 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Als fachspezifischer Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes wird ein Vorbereitungsdienst für den Verwaltungsinformatikdienst eingerichtet.

(2) Der Diplomstudiengang „Verwaltungsinformatik“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes.