Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

GStDVDV

§ 14 Ausbildungsakte

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/14#abs-1 (1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/14#abs-2 (2) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Ausbildungsakte zu vermerken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/14#abs-3 (3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet.

§ 13 § 15