Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

GStDVDV

§ 13 Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/13#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung der Anwärterinnen und Anwärter wird von der obersten Landesfinanzbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/13#abs-2 (2) Im Übrigen gelten für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46, 48 sowie 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den gehobenen Dienst gelten, entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/13#abs-3 (3) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/13#abs-4 (4) Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Laufbahnprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

§ 12 § 14