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# § 13 GStDVDV — Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Laufbahnprüfung der Anwärterinnen und Anwärter wird von der obersten Landesfinanzbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle durchgeführt.

(2) Im Übrigen gelten für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46, 48 sowie 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den gehobenen Dienst gelten, entsprechend.

(3) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Laufbahnprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

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Zitiervorschlag: § 13 GStDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/13

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