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§ 11 GStDVDV — Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils mit jeweils 50 Prozent ein.

(2) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse legt die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.