Gesetze / GSortV

GSortV

Art 93 Anwendung nationalen Rechts

Stand: 02.10.2026

Die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegt Beschränkungen durch das Recht der Mitgliedstaaten nur insoweit, als in dieser Verordnung ausdrücklich darauf Bezug genommen worden ist.

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