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Art 93 GSortV — Anwendung nationalen Rechts

GSortV

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegt Beschränkungen durch das Recht der Mitgliedstaaten nur insoweit, als in dieser Verordnung ausdrücklich darauf Bezug genommen worden ist.