Gesetze / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze)

GrÄndStVtr BW/HE

Art 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_bw_he/2#abs-1 (1) Folgende in dem abgetretenen Gebiet belegenen Gegenstände des Verwaltungsvermögens gehen entschädigungslos über:
Die Flurstücke 4373/6 und 4373/7 (Landesstraße 3110) vom Land Baden-Württemberg auf das Land Hessen, das Flurstück 4510 (Landgraben) von der Stadt Hemsbach auf die Stadt Lampertheim.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_bw_he/2#abs-2 (2) Die von der Abtretung betroffenen Städte werden ermächtigt, für den Steuerkraftverlust der Stadt Hemsbach eine Ausgleichszahlung zu vereinbaren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_bw_he/2#abs-3 (3) Im übrigen regeln die von der Abtretung betroffenen Landkreise und Städte Rechtsfolgen der Änderung ihrer Gebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_bw_he/2#abs-4 (4) Vereinbarungen nach Absatz 2 und 3 bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe und des Regierungspräsidenten in Darmstadt als der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden.

Art 1 Art 3