Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 46 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Fachstudien

Stand: 01.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/46#abs-1 (1) Die Modulprüfungen während der praxisintegrierenden Fachstudien bestehen aus einer Praxisbewertung mit einer Gewichtung in Höhe von 25 Prozent und einer oder mehreren weiteren Teilprüfungen mit einer Gewichtung in Höhe von insgesamt 75 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/46#abs-2 (2) Die Praxisbewertung enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale. Sie wird von der Praxisstudienleiterin oder dem Praxisstudienleiter unter Einbezug der jeweiligen Praxistutorinnen und Praxistutoren erstellt. Die Praxisbewertung ist der oder dem betreffenden Studierenden zu eröffnen und mit dieser oder diesem zu erörtern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/46#abs-3 (3) Die weiteren Teilprüfungen können aus den folgenden Prüfungsformaten bestehen:

1.
reflektierter Praxisbericht,
2.
reflektierter Praxisvortrag,
3.
mündliche Prüfung,
4.
Gruppengespräch (Kolloquium).
§ 45 § 47