Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 42 Abschlussprüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/42#abs-1 (1) In der Abschlussprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/42#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/42#abs-3 (3) Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Abschlussprüfung ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen.

§ 41 § 43