Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 41 Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/41#abs-1 (1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt über das Ergebnis der Zwischenprüfung einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung und ein Zwischenprüfungszeugnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/41#abs-2 (2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält

1.
zu jeder Klausur das Studiengebiet, die erzielten Rangpunkte und die Note sowie
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/41#abs-3 (3) Der Bescheid über die Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine Ausfertigung des Bescheides wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte übermittelt.

§ 40 § 42