Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 43 Schriftliche Abschlussprüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/43#abs-1 (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer das Hauptstudium sowie die berufspraktischen Studienzeiten absolviert hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/43#abs-2 (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben

1.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,
2.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,
3.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,
4.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,
5.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und
6.
in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/43#abs-3 (3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/43#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/43#abs-5 (5) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

§ 42 § 44