Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 43 Schriftliche Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/43#abs-1 (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer das Hauptstudium sowie die berufspraktischen Studienzeiten absolviert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/43#abs-2 (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/43#abs-3 (3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/43#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/43#abs-5 (5) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.