Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 40 Zwischenprüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/40#abs-1 (1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/40#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben

1.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
2.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
3.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
4.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.

Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/40#abs-3 (3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/40#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/40#abs-5 (5) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2.
insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/40#abs-6 (6) Die Studierende oder der Studierende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. Für die Einsichtnahme ist § 37 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

§ 39 § 41