Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 40 Zwischenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/40#abs-1 (1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/40#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/40#abs-3 (3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/40#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/40#abs-5 (5) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/40#abs-6 (6) Die Studierende oder der Studierende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. Für die Einsichtnahme ist § 37 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.