Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 37 Prüfende

Stand: 01.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/37#abs-1 (1) Die Prüfenden werden vom Prüfungsamt bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/37#abs-2 (2) Als Prüfende oder Prüfender kann nur bestellt werden, wer einen einschlägigen Bachelorabschluss oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/37#abs-3 (3) Die Prüfenden sollen hauptamtliche Lehrende oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs Finanzen sein. Als Prüfende oder Prüfender kann auch bestellt werden, wer in der Vergangenheit mindestens fünf Jahre eine solche Tätigkeit ausgeübt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/37#abs-4 (4) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 36 § 38