Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
GntDSVVDV§ 13 Praktika
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/13#abs-1 (1) Während der Praktika erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/13#abs-2 (2) Die Praktika finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. Sie können auch absolviert werden bei:
Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/13#abs-3 (3) Die Praktika werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule organisiert und durchgeführt.