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# § 13 GntDSVVDV — Praktika

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 31.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Während der Praktika erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.

(2) Die Praktika finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. Sie können auch absolviert werden bei:

- 1. einem anderen Träger der Sozialversicherung und

- 2. einer anderen in- oder ausländischen Stelle bei:

  - a) der öffentlichen Verwaltung,

  - b) der Privatwirtschaft,

  - c) einem Verband.

Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.

(3) Die Praktika werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule organisiert und durchgeführt.

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Zitiervorschlag: § 13 GntDSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/13

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