Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

GntDSVVDV

§ 12 Module

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/12#abs-1 (1) Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgeschlossenen, interdisziplinären Modulen vermittelt. Die Module werden im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch den Fachbereich regelmäßig evaluiert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/12#abs-2 (2) Die Fachhochschule beschreibt die zu Pflichtmodulen oder Wahlpflichtmodulen zusammengefassten Studieninhalte sowie Näheres zu Studieninhalten und Studienablauf in einem Modulhandbuch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/12#abs-3 (3) Für Module, die erfolgreich absolviert worden sind, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/12#abs-4 (4) Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.

§ 11 § 13