Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 28
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/28#abs-1 (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/28#abs-2 (2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/28#abs-3 (3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Wird zitiert von 3.316 Entscheidungen zu Art 28 GG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22 · Wiederholungswahl Berlin – eAZitiert von 11
- BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs. 4 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt; Unbegründetheit nach Maßgabe der GründeZitiert von 63
- BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13Nichtannahmebeschluss: Zur Teilnahme von Unionsbürgern an kommunalen Abstimmungen (Bürgerbegehren und -entscheiden) in Bayern - Zweifel bzgl eingeschränkter Kontrolle von Landesrecht am Maßstab des GG durch LandesverfassungsgerichteZitiert von 29
- BVerfG, 19.11.2014 – 2 BvL 2/13Pflicht zur Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an der Standortplanung für allgemeinbildende Schulen aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (§ 23a Schulgesetz Freistaat Sachsen)Zitiert von 37
- BVerfG, 07.10.2014 – 2 BvR 1641/11Auslegung des Art. 91e GG; Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB IIZitiert von 74
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 25.09.2018 – 24/17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.08.2026 – 13 A 751/23Anforderungen an die Heranziehung eines Krankenhauses zur Teilnahme an der Kalkulation der Krankenhausentgelte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 11.06.2026 – 8 B 44.25, 8 B 44.25 (8 C 9.26)Revisionszulassung zur Klärung von Fragen zur Beendigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband
- BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer kommunalen Bundesverfassungsbeschwerde mangels Darlegungen zur Frage der Subsidiarität gegenüber einer Landesverfassungsbeschwerde - hier: Stärkungspaktgesetz NRW - mangelnde Darlegung einer unzureichenden landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rechte aus Art 28 Abs 2 GG insb iVm Art 106 Abs 5 bis 7 GG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 28 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.