Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 80a Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist.
Änderungsverlauf
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 80a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1221)
BGBl. 2019 I S. 1221
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