Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 73 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

Bund2 Fassungen

Die mündliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der mündlichen Abschlussprüfung mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat.

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