Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 21 Täuschung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gdbndverfschvdv--2018/21#abs-1 (1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gdbndverfschvdv--2018/21#abs-2 (2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.

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