Gesetze / EU/EWR-Handwerk-Verordnung
EU/EWRHwV§ 2 Anerkennung von Berufserfahrung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eu_ewrhwv_2016/2#abs-1 (1) Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne der Absätze 2 und 3 besitzt. Satz 1 gilt nicht für Gewerbe nach Anlage A Nummer 33 bis 37 der Handwerksordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eu_ewrhwv_2016/2#abs-2 (2) Die notwendige Berufserfahrung besitzen Personen, die in einem anderen Herkunftsstaat zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes tatsächlich und rechtmäßig als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, und zwar:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eu_ewrhwv_2016/2#abs-3 (3) Betriebsverantwortliche im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 sind Personen, die in einem Unternehmen des entsprechenden Gewerbes in folgender Position tätig sind: