Gesetze / Elektrotechnikermeisterverordnung
ElektroTechMstrV§ 6 Situationsaufgabe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/elektrotechmstrv--2002/6#abs-1 (1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu prüfen, die im Meisterprüfungsprojekt nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/elektrotechmstrv--2002/6#abs-2 (2) Zur Vervollständigung des Qualifikationsnachweises für das Elektrotechniker-Handwerk sind als Situationsaufgabe die nachstehend genannten Aufgaben auszuführen:
1.
im gewählten Schwerpunkt Energie- und GebäudetechnikAn Anlagen oder Anlagenkomponenten der Kommunikations- und Sicherheitstechnik sowie der Systemelektronik Fehler und Störungen eingrenzen, bestimmen, und beheben; Leistungen kalkulieren, messtechnische Prüfungen protokollieren sowie Ergebnisse dokumentieren.
2.
im gewählten Schwerpunkt Kommunikations- und SicherheitstechnikAn Anlagen oder Anlagenkomponenten der Energie- und Gebäudetechnik sowie der Systemelektronik Fehler und Störungen eingrenzen, bestimmen und beheben; Leistungen kalkulieren, messtechnische Prüfungen protokollieren sowie Ergebnisse dokumentieren.
3.
im gewählten Schwerpunkt SystemelektronikAn Anlagen oder Anlagenkomponenten der Energie- und Gebäudetechnik sowie der Kommunikations- und Sicherheitstechnik Fehler und Störungen eingrenzen, bestimmen und beheben; Leistungen kalkulieren, messtechnische Prüfungen protokollieren sowie Ergebnisse dokumentieren.
Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.