Gesetze / Elektrotechnikermeisterverordnung
ElektroTechMstrV§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/elektrotechmstrv--2002/2#abs-1 (1) Durch die Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/elektrotechmstrv--2002/2#abs-2 (2) Allen Schwerpunkten im Elektrotechniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende gemeinsame Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/elektrotechmstrv--2002/2#abs-3 (3) Den einzelnen Schwerpunkten im Elektrotechniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende spezifische Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
Anlagen und Anlagenkomponenten der Energie- und Gebäudetechnik, insbesondere zur Erzeugung, Fortleitung, Umwandlung und Abgabe der elektrischen Energie, Erdungs-, Blitzschutz-, Überspannungsschutz- und Antennenanlagen, Beleuchtungs-, Wärme-, Kälte- und Klimaanlagen, Gebäudeautomatisierung, Bustechnologie, Signalübertragungstechnik, Techniken zur rationellen Energieanwendung sowie deren elektrische und elektronische Betriebsmittel planen, berechnen, bauen, programmieren, parametrieren, errichten, prüfen, in Betrieb nehmen und instand halten;
Anlagen und Anlagenkomponenten der Kommunikations- und Sicherheitstechnik, insbesondere der Telekommunikationstechnik, der Elektro-Akustik, der Datenübertragungs- und Verarbeitungstechnik, der Fernwirktechnik, der Ruf- und Signaltechnik, der Gefahrenmeldetechnik, der Notfallwarnsystemtechnik, der Videotechnik, der Krankenhauskommunikationstechnik, der Zutrittskontrolltechnik sowie Zeitdienstsysteme planen, berechnen, bauen, programmieren, parametrieren, errichten, prüfen, in Betrieb nehmen und instand halten;
Anlagen und Anlagenkomponenten der Systemelektronik, insbesondere der Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik, der Prüf- und Zähltechnik, der Medizin- und Labortechnik sowie Verfahren der Systemintegration und Softwareintegration entwickeln, planen, berechnen, bauen, programmieren, parametrieren, errichten, prüfen, in Betrieb nehmen und instand halten.