Gesetze / Eurojust-Gesetz

EJG

§ 8 Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ejg--2004/8#abs-1 (1) Soweit Ansprüche von Betroffenen nach Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, ist der entsprechende Antrag beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einzureichen. Er wird an Eurojust weitergeleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ejg--2004/8#abs-2 (2) Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft gelten § 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 sowie § 59 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses eingeräumte Recht ausübt. Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung gilt § 58 Absatz 1 bis 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

§ 7 § 9