nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 EJG — Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung

Eurojust-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 17.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Soweit Ansprüche von Betroffenen nach Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 des Eurojust-Beschlusses in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden, ist der entsprechende Antrag beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einzureichen. Er wird an Eurojust weitergeleitet.

(2) Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunft gelten § 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 sowie § 59 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats das ihr in Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses eingeräumte Recht ausübt. Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung gilt § 58 Absatz 1 bis 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 8 EJG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ejg--2004/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
